
Steckersolargeräte sind seit 2024 im Miet- und Wohnungseigentumsrecht ausdrücklich privilegiert. Das erleichtert den Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung, bedeutet aber nicht, dass ohne vorherige Abstimmung an Fassade, Balkonbrüstung oder Gemeinschaftseigentum montiert werden darf. Eine gute Vorbereitung trennt das grundsätzliche Anliegen von der konkreten Ausführung.
Mietwohnung und Eigentumswohnung unterscheiden
Nach § 554 BGB kann ein Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter eine bauliche Veränderung erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dient. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann. Der Vermieter kann seine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen von einer zusätzlichen Sicherheit abhängig machen.
Für Wohnungseigentümer nennt § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen für solche Geräte. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Die Gemeinschaft kann also das „Wie“ regeln, etwa Befestigung, Leitungsführung oder ein einheitliches Erscheinungsbild.
Diese Angaben gehören in den Antrag
- Gerät beschreiben: Hersteller, Modulleistung, Wechselrichterleistung und Konformitätsunterlagen beifügen.
- Montage zeigen: Fotos oder Skizze mit Befestigung, Absturzsicherung, Kabelführung und Steckverbindung vorlegen.
- Bauteile benennen: Klarstellen, ob gebohrt wird und ob Fassade, Brüstung oder anderes Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
- Elektrik prüfen: Anschlussbedingungen und die Eignung der vorhandenen Installation fachlich klären.
- Haftung und Rückbau ordnen: Verantwortlichkeit für Schäden, Wartung, Demontage und Auszug beziehungsweise Verkauf schriftlich regeln.
- Registrierung einplanen: Das Gerät fristgerecht im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren.
Netz- und Registrierungsseite
Die Bundesnetzagentur weist für die vereinfachten Regeln auf Grenzen von insgesamt bis zu 2.000 Watt Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung hin. Für solche Steckersolargeräte ist seit dem 16. Mai 2024 keine zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber erforderlich; die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt notwendig. Technische Vorgaben und Herstellerhinweise gelten daneben weiter.
Beispiel: Zustimmung mit Ausführungsbedingungen
Eine Gemeinschaft kann dem Gerät grundsätzlich zustimmen und zugleich festlegen, dass ausschließlich eine sturmsichere Befestigung ohne Bohrung in die Fassade, eine definierte Kabelführung und der Rückbau bei Fassadenarbeiten zulässig sind. Solche Bedingungen sollten technisch nachvollziehbar und für vergleichbare Fälle konsistent sein.
Privilegiert ist das Vorhaben – nicht jede beliebige Montage. Ein vollständiger Antrag macht eine sachliche Entscheidung leichter.
Passend weiterlesen
Wie bauliche Veränderungen in einer Gemeinschaft vorbereitet werden, zeigt auch der Beitrag Wallbox bei Wohnungseigentum. Für eine Kaufprüfung empfiehlt sich außerdem der Überblick zu WEG-Unterlagen und Beschlüssen.
Quellen und Prüfstand
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen
- Bundesnetzagentur: Steckersolargeräte
Prüfstand: 3. Oktober 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung im Einzelfall.
