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Indexmiete verstehen: Welche Zahlen und Termine bei einer Anpassung zählen

Drei unterschiedliche Hausmodelle aus hellem Holz auf einem Tisch – KI-generiertes Symbolbild

Immobilienwissen · Prüfstand: 1. Oktober 2026

Eine Nachricht über die allgemeine Inflation ist noch keine neue Mietrechnung. Wer eine Indexmiete vereinbart hat, sollte Vertragsgrundlage, verwendete Indexwerte und Wirksamkeitsdatum gemeinsam ansehen. Das schafft Orientierung, bevor eine Erklärung versendet oder eine Zahlung geändert wird.

Zuerst die Vereinbarung identifizieren

§ 557b BGB erlaubt eine schriftliche Vereinbarung, welche die Miete an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bindet. Eine Indexmiete ist damit etwas anderes als eine Staffel mit vorab feststehenden Eurobeträgen.

Legen Sie Mietvertrag und bisherige Anpassungserklärungen nebeneinander. Markieren Sie Ausgangsmiete, Bezugsmonat und zuletzt verwendeten Stand. Falls die Formulierung widersprüchlich ist oder Unterlagen fehlen, sollte zuerst diese Lücke geklärt werden. Eine selbst gewählte Zahl aus einer Nachrichtensendung ist keine geeignete Ersatzgrundlage.

Indexpunkte und prozentuale Veränderung unterscheiden

Fiktives Rechenbeispiel: Ein Index steigt von 120 auf 126. Das sind sechs Indexpunkte, aber fünf Prozent: 126 geteilt durch 120 minus eins ergibt 0,05. Bei einer zugrunde gelegten Miete von 1.000 Euro wären fünf Prozent rechnerisch 50 Euro. Die Werte dienen ausschließlich der Erklärung; sie sind keine aktuellen Indexstände.

Prüfen Sie, ob Ausgangs- und Vergleichswert aus derselben Indexreihe mit derselben Basis stammen. Halten Sie Quelle und Monatsbezug fest. Die Rechnung beantwortet noch nicht, ob gerade diese Anpassung nach dem Vertrag und dem Gesetz zulässig ist. Auch ein sinkender Index sollte Anlass zur Prüfung der vereinbarten Regelung sein.

Eine Änderung braucht mehr als eine Rechnung

Die Anpassung muss nach § 557b in Textform geltend gemacht werden; Indexänderung sowie neue Miete oder Erhöhungsbetrag sind anzugeben. Die geänderte Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen. Die Miete muss grundsätzlich mindestens ein Jahr unverändert bleiben; das Gesetz nennt Ausnahmen für bestimmte andere Anpassungen.

Während der Indexmiete ist eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regeln zur Mietpreisbremse beziehen sich bei der Indexvereinbarung auf die Ausgangsmiete. Daraus folgt keine pauschale Aussage, dass jede Ausgangsmiete zulässig wäre.

Eine kurze Prüfliste für beide Seiten

Unser Vorschlag: Prüfen Sie in dieser Reihenfolge den Vertrag, die letzte wirksame Anpassung, die zwei Indexwerte, die Prozentrechnung, den angegebenen Geldbetrag und das Zugangsdatum. Bewahren Sie Erklärung und Berechnung gemeinsam auf. Bei mehreren zurückliegenden Änderungen hilft eine chronologische Liste, doppelte oder übersprungene Rechenschritte zu entdecken.

Planen Sie für die eigene Haushaltsrechnung mehrere mögliche Entwicklungen, ohne eine bestimmte Inflationsrate als Prognose auszugeben. Der Münchner Mietspiegel erfüllt eine andere Aufgabe und ersetzt die Indexprüfung nicht. Fragen zur Vermarktung Ihrer Wohnung können Sie über unsere Vermietungsseite besprechen; strittige Anpassungen gehören in die Rechtsberatung.

Redaktion: Keberlein Immobilien. Die verlinkten Grundlagen wurden am 1. Oktober 2026 geprüft. Allgemeine Orientierung; die rechtliche und gegebenenfalls technische Beurteilung des Einzelfalls bleibt erforderlich. Das Beitragsbild ist ein KI-generiertes redaktionelles Symbolbild und zeigt kein angebotenes Objekt.

Keberlein Immobilien
Immobilienvermittlung im Bodenseekreis und in München. Ihre Ansprechpartnerin: Laetitia Keberlein.

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