
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs greift tief in die Lebensplanung der Mieter ein und ist rechtlich fehleranfällig. Für Vermieter beginnt eine sorgfältige Vorbereitung deshalb nicht mit einer Mustervorlage, sondern mit einem konkreten, plausiblen Nutzungsplan und einer vollständigen Prüfung des Mietverhältnisses.
Was das Gesetz verlangt
Ein Vermieter kann Wohnraum ordentlich kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung besteht. § 573 BGB nennt den Bedarf als Wohnung für den Vermieter selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts. Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden; später werden andere Gründe nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Vier Punkte vor dem Schreiben
- Bedarfsperson: Wer soll einziehen, und in welcher Beziehung steht diese Person zum Vermieter?
- Nutzungsgrund: Warum wird genau diese Wohnung benötigt, und ist der Plan zeitlich und tatsächlich nachvollziehbar?
- Alternativen: Gibt es im Bestand andere geeignete freie Wohnungen, und wie wurden sie geprüft?
- Mietvertrag: Kündigungsausschluss, Befristung, besondere Vereinbarungen, Eigentümerstellung und mögliche Sperrfristen prüfen.
Frist und Form
Die gesetzliche Kündigungsfrist des Vermieters verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums jeweils um drei Monate. Für die Berechnung zählen Zugang und Kündigungstermin; ein zu später Zugang kann den Termin verschieben. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der konkrete Fristenlauf sollte vor Versand geprüft werden.
Härtewiderspruch mitdenken
Mieter können nach § 574 BGB widersprechen und Fortsetzung verlangen, wenn die Beendigung für sie, ihre Familie oder Haushaltsangehörige eine nicht zu rechtfertigende Härte wäre. § 574b regelt Form und Frist des Widerspruchs sowie die Hinweispflicht des Vermieters. Eine frühe sachliche Kommunikation ersetzt die Rechtsprüfung nicht, kann aber Informationen sichtbar machen, die für die Abwägung wichtig werden.
Begründetes Beispiel
Beispiel: Der Satz „Meine Tochter braucht die Wohnung“ bleibt zu abstrakt. Nachvollziehbarer wären Identität der Bedarfsperson, ihr Verhältnis zum Vermieter, der beabsichtigte Einzug und die konkreten Gründe, weshalb Lage und Zuschnitt für ihre Wohnplanung benötigt werden. Dabei sollten nur erforderliche persönliche Angaben mitgeteilt werden.
Saubere Dokumentation
- Zeitpunkt und Entwicklung des Nutzungsplans festhalten.
- Zustellungsnachweis organisieren, ohne den Inhalt unnötig öffentlich zu machen.
- Bei Wegfall des Bedarfs vor Vertragsende unverzüglich Rechtsrat zu Informationspflichten einholen.
- Keine Räumungs- oder Ersatztermine versprechen, bevor Einzelfall und Härteeinwand geklärt sind.
- Bei Umwandlung und Verkauf zusätzlich mögliche Kündigungssperren prüfen.
Eigenbedarf sollte wegen der erheblichen Folgen individuell anwaltlich geprüft werden. Ein Maklerexposé oder eine allgemeine Checkliste kann diese Beratung nicht ersetzen.
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Quellen und Prüfstand
- § 573 BGB – berechtigtes Interesse und Begründung
- § 573c BGB – Kündigungsfristen
- § 574 BGB – Härtewiderspruch
- § 574b BGB – Form, Frist und Hinweis
Prüfstand: 2. Oktober 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs- oder Fachberatung im Einzelfall.
