Immobilienwissen · Prüfstand: 7. Oktober 2026
Ein alter Baum im Garten prägt ein Grundstück. Er spendet Schatten, schirmt ab und gehört für viele Käufer zu den Gründen, sich für ein Haus zu entscheiden. Wer in München einen Anbau, eine Terrasse, eine neue Zufahrt oder eine Leitung plant, sollte den Baumbestand jedoch früh in die Planung einbeziehen. Seit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung am 30. Dezember 2025 gilt eine neue Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom 8. Dezember 2025. Sie ersetzt die Verordnung aus dem Jahr 2013; für Anträge, die vor ihrem Inkrafttreten eingegangen sind, bleibt nach der Übergangsregelung die alte Fassung maßgeblich.
Dieser Beitrag zeigt, wie Eigentümer und Kaufinteressierte die Fragen strukturiert prüfen: Gilt die Verordnung für das Grundstück, welche Gehölze sind geschützt, wie läuft ein Antrag ab und was bedeutet eine Ersatzpflanzung beim Eigentümerwechsel?
1. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich?
Die Verordnung gilt nicht pauschal für das gesamte Stadtgebiet, sondern für Grundstücke innerhalb festgelegter Gebiete. Nach § 1 werden diese durch eine Übersichtskarte und eine Reihe von Detailkarten bestimmt; für den genauen Grenzverlauf sind die Detailkarten maßgeblich. Die Stadt beschreibt den Geltungsbereich auf ihrer Informationsseite zum Baumschutz als die im Zusammenhang bebauten Bereiche und verweist dort auf eine Online-Abfrage im städtischen Geoportal.
Prüfen Sie deshalb zuerst die genaue Adresse und, bei größeren Grundstücken, die Lage der betroffenen Bäume. Liegt ein Grundstück am Rand eines Gebiets, lohnt eine Rückfrage bei der Baumschutzbehörde, bevor Planungen weiter ausgearbeitet werden. Die Baumschutzverordnung ist dabei nur eine von mehreren örtlichen Regelungen: Ob zusätzlich eine Erhaltungssatzung gilt, erläutert unser Beitrag Erhaltungssatzung in München.
2. Welche Bäume und Gehölze sind geschützt?
Nach § 1 der Verordnung sind im Geltungsbereich alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze geschützt, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 cm und mehr haben. Bei mehrstämmigen Gehölzen genügt es, wenn die Summe der Stammumfänge in dieser Höhe 60 cm erreicht und mindestens ein Stamm 40 cm oder mehr misst. Geschützt sind außerdem Ersatzpflanzungen, die nach der Verordnung gefordert wurden – auch dann, wenn sie diese Maße noch nicht erreichen. Die Stadt weist darauf hin, dass auch Obstbäume ab dieser Größe erfasst sind.
Gemessen wird der Umfang, nicht der Durchmesser. Ein Maßband um den Stamm in einem Meter Höhe gibt eine erste Orientierung. Nicht unter die Verordnung fallen nach § 4 unter anderem Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, Schnitthecken als Einfriedung und Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Ein fachgerechter Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln bleibt ebenfalls zulässig.
3. Was ohne Genehmigung nicht erlaubt ist
§ 3 verbietet, geschützte Gehölze ohne Genehmigung der Baumschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Für die Planung besonders wichtig: Erfasst sind auch Einwirkungen auf den Raum, den ein Baum zum Leben benötigt. Die Verordnung beschreibt ihn als Bodenfläche unter der Krone zuzüglich 1,50 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Versiegelung, Bodenverdichtung oder Abgrabungen in diesem Bereich können damit ebenso relevant sein wie die Fällung selbst.
Eine Genehmigung kann nach § 5 unter anderem erteilt werden, wenn auf ein Vorhaben ein rechtlicher Anspruch besteht, das sich nur mit der Fällung verwirklichen lässt, wenn die Vitalität eingeschränkt ist, wenn die Stand- oder Bruchsicherheit nicht mehr gegeben ist und dadurch Personen oder Sachen von erheblichem Wert gefährdet werden oder wenn die Nutzbarkeit eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt ist. Ob einer dieser Fälle vorliegt, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Für unmittelbar drohende Gefahren sieht § 6 eine Sonderregel vor: Die Genehmigung gilt als erteilt, die Maßnahme ist der Baumschutzbehörde jedoch vorab, spätestens zwei Wochen nach der Durchführung, schriftlich und mit aussagekräftigen Unterlagen anzuzeigen. Fotos vom Zustand vor dem Eingriff, das Datum und eine kurze Gefahrenbeschreibung sollten daher sofort gesichert werden.
Unabhängig von der städtischen Verordnung gilt der Vogelschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Die Stadt weist darauf hin, dass Fäll- und Rückschnittmaßnahmen an Bäumen und Sträuchern zwischen dem 1. März und dem 30. September in der Regel unzulässig sind; ausgenommen sind nach ihren Hinweisen unter anderem schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Für die Zeitplanung eines Bauvorhabens ist dieser Zeitraum oft entscheidend.
4. Antrag, Bauvorhaben und Ersatzpflanzung
Zuständig ist nach § 10 grundsätzlich die Baumschutzbehörde der Landeshauptstadt. Ist die Maßnahme Teil eines Vorhabens, das ohnehin eine Genehmigung braucht, etwa eines Bauantrags, wird der Antrag bei der dafür zuständigen Behörde eingereicht. Der Antrag nennt unter anderem die Antragsteller, das Grundstück, Art, Stammumfang und Lage der Gehölze, die Begründung, die geplanten Ersatzpflanzungen und die Eigentumsverhältnisse. Nach den Hinweisen der Stadt wird der zuständige Bezirksausschuss in jedem Verfahren beteiligt.
Für Bauanträge nennt die Stadt als Unterlagen eine Baumbestandserklärung, einen Baumbestandsplan mit Darstellung des Eingriffs und einen Nachweis über die Ermittlung der Ersatzpflanzungen, gegebenenfalls ergänzt um einen Freiflächengestaltungsplan.
Eine Genehmigung kann nach § 7 mit Auflagen verbunden werden, insbesondere mit einer Ersatzpflanzung. Deren Umfang richtet sich nach einem Punkteschema in der Anlage zur Verordnung; die Stadt stellt dafür Erläuterungen und ein Bewertungswerkzeug zur Selbsteinschätzung bereit. Die Pflicht gilt erst als erfüllt, wenn das neu gepflanzte Gehölz fünf Jahre nach der Pflanzung angewachsen ist. Ist eine Pflanzung nicht möglich oder unzumutbar, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht.
5. Was beim Kauf und Verkauf zu klären ist
§ 11 der Verordnung bestimmt, dass Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen für und gegen Rechtsnachfolger wirken. Für den Eigentümerwechsel heißt das: Eine noch nicht erfüllte Ersatzpflanzung oder eine laufende Anwachspflicht kann auf die neuen Eigentümer übergehen. Umgekehrt kann eine bereits erteilte Genehmigung auch ihnen zugutekommen. Beides lässt sich nur anhand der Bescheide beurteilen.
- Verkäufer: Fällgenehmigungen, Auflagen zu Ersatzpflanzungen und Nachweise über deren Ausführung zu den Objektunterlagen nehmen.
- Käufer: Nach früheren Bescheiden fragen und prüfen, ob junge Bäume im Garten Ersatzpflanzungen sind.
- Beide Seiten: Geplante Umbauten im Kronen- und Wurzelbereich vor dem Notartermin offen ansprechen.
- Planung: Den Zeitraum vom 1. März bis 30. September und die Dauer des Genehmigungsverfahrens im Zeitplan berücksichtigen.
Welche weiteren behördlichen Unterlagen den Blick auf ein Grundstück ergänzen, beschreibt unser Beitrag Bauakte und Baulasten. Für Gebäude mit Schutzstatus bietet der Beitrag Denkmalschutz vor Kauf oder Umbau prüfen eine ähnliche Prüfreihenfolge.
Beispiel (frei gewählt, kein reales Objekt): Ein Käuferpaar interessiert sich für ein Reihenendhaus in einem Münchner Wohngebiet. Im Garten stehen ein älterer Ahorn nahe der Terrasse und ein junger Baum am Zaun. Geplant ist ein Wintergarten. Das Paar prüft zunächst über die städtische Abfrage, ob die Adresse im Geltungsbereich liegt, und misst den Stammumfang des Ahorns in einem Meter Höhe – er liegt deutlich über 60 cm. Der Wintergarten würde in den Bereich unter der Krone zuzüglich 1,50 m reichen. Auf Nachfrage legt der Verkäufer einen älteren Bescheid vor: Der junge Baum ist eine geforderte Ersatzpflanzung. Damit ist er unabhängig von seiner Größe geschützt, und eine noch laufende Pflicht würde mit dem Kauf übergehen. Das Paar lässt die Planung vor dem Notartermin mit einem Architekturbüro und der Baumschutzbehörde abstimmen, statt den Wintergarten als selbstverständlich möglich einzupreisen.
Wenn Sie eine Immobilie in München verkaufen oder kaufen möchten, helfen geordnete Unterlagen zum Grundstück, Fragen früh zu beantworten. Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung – mehr dazu auf unserer Seite Immobilienmakler München. Weitere Beiträge zu örtlichen Regelungen finden Sie in der Kategorie Bodensee & München.
Grundlagen: Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom 8. Dezember 2025 (Stadtrecht München) · Landeshauptstadt München: Baumschutz in München
Redaktion: Keberlein Immobilien. Die verlinkten Grundlagen wurden am 7. Oktober 2026 geprüft. Allgemeine Orientierung; die rechtliche und gegebenenfalls technische Beurteilung des Einzelfalls bleibt erforderlich. Das Beitragsbild ist ein redaktionelles Symbolbild und zeigt kein angebotenes Objekt.

