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Fremdenverkehrsbeitrag am Bodensee: Was zahlen Vermieter von Ferienwohnungen?

Wohnanlage mit Balkonen und begrüntem gemeinschaftlichem Innenhof

Immobilienwissen · Prüfstand: 15. Oktober 2026

Wer eine Ferienwohnung am Bodensee vermietet, denkt bei kommunalen Abgaben meist zuerst an die Kurtaxe. Sie wird von den Gästen geschuldet, vom Gastgeber aber eingezogen und abgerechnet. Daneben gibt es in vielen Fremdenverkehrsgemeinden eine zweite Abgabe, die sich an diejenigen richtet, die wirtschaftlich vom Tourismus profitieren: den Fremdenverkehrsbeitrag. Für kleinere Vermieter wird er häufig nicht nach Umsatz, sondern als Bettengeld je Übernachtung erhoben. Dieser Beitrag erklärt, wie die Abgabe aufgebaut ist, was ausgewählte Satzungen am Bodensee regeln und wie Sie die Frage vor dem Kauf oder vor dem Start der Vermietung geordnet klären.

Kurtaxe, Fremdenverkehrsbeitrag, Bettengeld: drei Begriffe sauber trennen

Die drei Begriffe werden im Alltag oft vermischt, beschreiben aber unterschiedliche Pflichten:

  • Kurtaxe: Abgabe der Gäste. Der Vermieter meldet die Gäste und führt die Beträge nach der örtlichen Kurtaxesatzung ab. Wie das am Beispiel Überlingen abläuft, beschreibt der Beitrag Gäste in der Ferienwohnung anmelden.
  • Fremdenverkehrsbeitrag: Abgabe derjenigen, denen aus Fremdenverkehr oder Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Er trifft also nicht den Gast, sondern Betriebe und gegebenenfalls Vermieter vor Ort.
  • Bettengeld (Übernachtungsbeitrag): eine vereinfachte Form des Fremdenverkehrsbeitrags, die manche Satzungen für Übernachtungseinnahmen vorsehen. Bemessen wird dann nicht der Umsatz, sondern die Zahl der Übernachtungen.

Hinzu kann – unabhängig davon – eine Zweitwohnungsteuer kommen, wenn die Wohnung auch selbst genutzt wird. Sie folgt eigenen Regeln; Einzelheiten finden Sie im Beitrag Zweitwohnungsteuer am Bodensee.

Rechtsgrundlage: Landesgesetz und örtliche Satzung

Ob und in welcher Höhe ein Fremdenverkehrsbeitrag anfällt, ergibt sich nicht unmittelbar aus einem Bundesgesetz, sondern aus der Satzung der jeweiligen Gemeinde. Die Ermächtigung dafür enthält das Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg. Die Gemeinde Kressbronn a. B. fasst dies in ihrem Erläuterungsblatt zum Fremdenverkehrsbeitrag 2025 so zusammen, dass das Gesetz Kurorte, Erholungsorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur Erhebung ermächtigt. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt Überlingen nennt als Grundlage unter anderem § 44 KAG und verweist darauf, dass Überlingen anerkannter Kurort im Sinne dieser Vorschrift ist.

Für die Praxis bedeutet das: Eine allgemeine Antwort für „den Bodensee“ gibt es nicht. Ob Ihre Gemeinde einen Beitrag erhebt, wer ihn zahlt und wie er berechnet wird, steht in der örtlichen Satzung – und die kann sich von Ort zu Ort deutlich unterscheiden.

Was ausgewählte Satzungen am Bodensee regeln

Drei veröffentlichte Regelwerke aus dem Bodenseekreis zeigen, wie unterschiedlich die Modelle aussehen können. Wiedergegeben ist jeweils der Stand der Fassung, die wir am Prüfstand-Datum abgerufen haben.

Überlingen. Beitragspflichtig sind nach § 1 der Satzung juristische Personen und natürliche Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen aus Kurbetrieb oder Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Wer Einnahmen aus der Übernachtung von Gästen hat – ausdrücklich „sowohl konzessionierte Betriebe als auch Privatvermieter“ –, wird nach § 3 Abs. 4 mit Übernachtungsbeiträgen nach der Zahl der Übernachtungen veranlagt. Das Bettengeld beträgt nach § 5 Abs. 2 je Übernachtung 0,35 € in Kurzone 1 und 0,30 € in Kurzone 2. Kinder, die nach der Kurtaxeordnung von der Kurtaxe befreit sind, bleiben unberücksichtigt. Die Übernachtungszahlen sind der Stadt mitzuteilen; die Meldung kann mit der Kurtaxemeldung verbunden werden (§ 8). Die abgerufene Satzung wurde am 30. November 2016 beschlossen und gilt seit dem 1. Januar 2017.

Kressbronn a. B. Nach dem Erläuterungsblatt 2025 zahlen Privatzimmervermieter mit kleinerer Bettenzahl keinen umsatzbezogenen Fremdenverkehrsbeitrag, sondern Bettengeld in Höhe von 0,30 € pro Übernachtung (seit 1. Januar 2022). Es wird über die Meldescheinabrechnung durch das Amt für Tourismus und Marketing eingezogen. Privatzimmervermieter mit mehr als neun Betten werden dort – wie Hotels, Gasthöfe und Pensionen – zum umsatzbezogenen Beitrag herangezogen. Dieser errechnet sich aus Nettoumsatz des Vorjahres, Richtsatz und Vorteilssatz; der Hebesatz beträgt seit 1. Januar 2022 9 %.

Daisendorf. Die auf der Gemeindeseite veröffentlichte Fremdenverkehrsbeitragssatzung (in Kraft seit 1. Januar 2004) knüpft dagegen an die Zahl der vermieteten Betten an: 15,00 EUR pro Bett und Jahr für Personen mit Mieteinnahmen aus Fremdenverkehrsvermietung. Die Zahl der entgeltlich zur Verfügung gestellten Betten ist innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Vermietung mitzuteilen, ebenso Änderungen und das Ende der Vermietung. Da diese Fassung älter ist, sollten Sie bei der Gemeinde nachfragen, ob sie unverändert gilt.

Auffällig ist: Keiner der drei Texte nennt die „Ferienwohnung“ ausdrücklich. Die Satzungen sprechen von Privatvermietern, Privatzimmervermietern oder Fremdenverkehrsvermietung. Ob eine einzelne Ferienwohnung erfasst ist, sollten Sie deshalb nicht aus dem Wortlaut ableiten, sondern bei der zuständigen Stelle der Gemeinde bestätigen lassen.

So klären Sie die Beitragspflicht Schritt für Schritt

  1. Satzung beschaffen. Suchen Sie im Ortsrecht der Gemeinde nach „Fremdenverkehrsbeitrag“ oder „Fremdenverkehrsabgabe“. Notieren Sie Beschlussdatum und Änderungssatzungen. Fehlt eine Satzung, fragen Sie bei der Kämmerei nach, ob der Ort einen Beitrag erhebt.
  2. Berechnungsmodell bestimmen. Klären Sie, ob für Ihre Vermietung ein Bettengeld je Übernachtung, ein Betrag je Bett oder ein umsatzbezogener Beitrag gilt – und ob Schwellen wie eine Bettenzahl eine Rolle spielen.
  3. Zone prüfen. Manche Satzungen unterscheiden Zonen mit verschiedenen Sätzen, so Überlingen mit Kurzone 1 und 2. Lassen Sie sich die Zuordnung Ihrer Adresse bestätigen.
  4. Meldewege abstimmen. Häufig laufen Bettengeld und Kurtaxe über dieselbe Meldung. Legen Sie fest, wer meldet, in welchem Turnus und mit welchen Daten – vor allem, wenn eine Agentur oder Verwaltung die Vermietung übernimmt.
  5. Fristen und Folgen kennen. Die Satzungen sehen Melde- und Mitteilungspflichten vor; fehlende Angaben können zu Schätzungen führen, Verstöße gegen Meldepflichten sind dort als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.
  6. Kalkulation ergänzen. Nehmen Sie den Beitrag als eigene Position in Ihre Kosten- und Preiskalkulation auf, getrennt von der Kurtaxe, die der Gast trägt.

Beispiel (frei gewählt, kein reales Objekt): Eine Ferienwohnung in einer Gemeinde mit Bettengeld von 0,35 € je Übernachtung ist im Jahr an 120 Nächten mit durchschnittlich zwei Erwachsenen belegt. Das ergibt 240 Übernachtungen und rechnerisch 84,00 € Bettengeld (240 × 0,35 €). Die Kurtaxe der Gäste kommt gesondert hinzu und wird nach der Kurtaxesatzung abgerechnet. Würde dieselbe Gemeinde stattdessen einen festen Betrag je Bett und Jahr erheben, hinge die Belastung nicht von der Auslastung ab, sondern von der gemeldeten Bettenzahl. Das Beispiel zeigt nur die Rechenlogik; maßgeblich sind Satz, Zone und Befreiungen der jeweils geltenden Satzung.

Was Käufer und Eigentümer zusätzlich beachten sollten

Wer eine Ferienwohnung kaufen möchte, sollte den Fremdenverkehrsbeitrag zusammen mit den übrigen Nutzungsfragen prüfen: Ist die Vermietung baurechtlich und nach der Gemeinschaftsordnung zulässig, ist eine Registrierung erforderlich, welche Abgaben fallen an? Eine Prüfliste dazu enthält der Beitrag Ferienwohnung am Bodensee kaufen. Lassen Sie sich vom Verkäufer, sofern vorhanden, die letzten Abgabenbescheide und die Meldeunterlagen zeigen. Sie geben Hinweise darauf, wie die Gemeinde die Wohnung bisher eingeordnet hat – ersetzen aber nicht die eigene Nachfrage, wenn sich Nutzung oder Bettenzahl ändern sollen.

Eigentümer, die bereits vermieten, sollten bei Änderungen aktiv werden: Kommen Betten hinzu, wechselt die Verwaltung oder endet die Vermietung, sehen die Satzungen teils ausdrückliche Mitteilungspflichten vor. Ob und wie der Beitrag steuerlich zu berücksichtigen ist, klären Sie bitte mit Ihrer steuerlichen Beratung; dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Wenn Sie eine Ferienimmobilie im Bodenseekreis kaufen oder verkaufen möchten, ordnen wir die örtlichen Rahmenbedingungen gern mit Ihnen ein – mehr dazu auf der Seite Immobilienmakler im Bodenseekreis.

Redaktion: Keberlein Immobilien. Die verlinkten Grundlagen wurden am 15. Oktober 2026 geprüft. Allgemeine Orientierung; die rechtliche und gegebenenfalls technische Beurteilung des Einzelfalls bleibt erforderlich. Das Beitragsbild ist ein redaktionelles Symbolbild und zeigt kein angebotenes Objekt.

Keberlein Immobilien
Immobilienvermittlung im Bodenseekreis und in München. Ihre Ansprechpartnerin: Laetitia Keberlein.

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